Zugewinn

Eine häufige Frage: Zugewinnausgleich – ja oder nein?

Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich können Sie im Scheidungs-
fall im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben.
Keinesfalls bedeutet der Zugewinn aber, dass nach der Aufteilung
jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen Vermögens hat. Denn mit
dem Zugewinnausgleich wird nur der Vermögenszuwachs ausge-
glichen, der in unterschiedlicher Höhe während der Ehe bei den
Ehegatten entstanden ist. Dafür gibt es maßgebliche Stichtage am
Beginn und gegen Ende der Ehe, zu denen das jeweilige Vermögen
ermittelt werden muss. Zudem sieht das Gesetz vor: Ein Ehegatte
soll nicht von den Vermögenszuwendungen profitieren, die der an-
dere Ehegatte aufgrund Schenkung oder Erbschaft von seinen Eltern,
Großeltern oder sonstigen Dritten während der Ehe erhalten hat.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs führt in aller Regel nicht
dazu, dass die Eheleute am Ende der Ehe jeweils gleich hohes
Vermögen haben. Bauen Sie bei der Berechnung und Durchsetzung
Ihrer Ansprüche auf Zugewinnausgleich auf Ihren Rechtsanwalt.
Häufig gelingt es ihm schon vor Beginn des Scheidungsverfahrens,
die vermögensrechtlichen Fragen zu klären und er hilft
Ihnen auch bei Verhandlungen mit Ihrem Ehegatten auf der Suche
nach sachgerechten Lösungen.